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Die Betreuung von demenziell erkrankten Menschen wird auch in Heimen
deutlich verbessert. Ab 1. Juli 2008 werden gesonderte Angebote für demenziell
Erkrankte in Heimen ermöglicht. Eingeführt wird erstmals ein Anspruch der
vollstationären Dauer- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen auf zusätzliches
sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Betreuungspersonal für Heimbewohner
mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf. Das zusätzliche
Betreuungspersonal (Betreuungsassistenz) ist von gesetzlichen und privatenPflegekassen nach abzuschließenden vertraglichen Vereinbarungen voll zu finanzieren. Dafür werden zusätzlich rund 200 Millionen € aufgewendet.
Damit wird neben der bereits vorgesehenen Verbesserung der Betreuung
demenziell erkrankter Pflegebedürftiger im ambulanten Bereich auch die
Betreuung demenziell erkrankter Pflegeheimbewohner deutlich verbessert.
Die Regelung zielt darauf ab, dass für die vielfach chronisch kranken und multimorbiden sowie psychisch kranken pflegebedürftigen Heimbewohner ein Versorgungsangebot bereitgestellt wird, das ihren Bedürfnissen nach einer angemessenen und ganzheitlichen medizinisch-therapeutischen und pflegerischen Versorgung entspricht und in dem sie die erforderliche Zuwendung sowohl durch Pflegekräfte als auch durch Ärzte und Therapeuten, wie zum Beispiel Heilmittelerbringer, erfahren. Von einer solchen Zusammenarbeit können nicht nur die Pflegeheimbewohner, sondern auch die Pflege- und Krankenkassen, die Medizinischtherapeutischen Leistungserbringer, die Pflegeeinrichtungen und das Pflegepersonal profitieren.
Durch regelmäßig stattfindende Visiten im Heim sowie eine Rufbereitschaft der Vertragsärzte rund um die Uhr kann der Arzt kontinuierlich den Zustand der Pflegebedürftigen beobachten, Veränderungen wahrnehmen und gegebenenfalls auch rechtzeitig auf notwendige Interventionsmaßnahmen, zum Beispiel eine gezielte Rehabilitationsmaßnahme, hinweisen.
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Aufhebung der Vorschrift über den besonderen Vertragstyp der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach § 80a, mit der eine Entlastung der Pflegeeinrichtungen von unnötigem Verwaltungsaufwand erreicht wird, weil nunmehr neben der Vergütungsvereinbarung keine weitere zusätzliche und auf dem Rechtsweg gesondert überprüfbare Vereinbarung über die Leistung und die Qualität des Pflegeheimes erforderlich ist. Die inhaltlich unverzichtbaren Elemente der aufgehobenen Regelung des § 80a werden als ereinbarungsbestandteil in die ohnehin regelmäßig abzuschließenden Vergütungsvereinbarungen aufgenommen. Es wird klargestellt, dass eine Pflicht zur Regelung der erforderlichen Ausstattung der Pflegeeinrichtung mit Verbrauchsgütern nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz besteht. Zu regeln sind auch und insbesondere die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten Pflegesatzzeitraumes erwartet werden. Hieran anknüpfend ist die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach Berufsgruppen, zu regeln. Dies kann - je nach Einrichtung und Situation - eine feste Größenordnung, eine personelle Mindestausstattung oder zum Beispiel ein Korridor sein (vergleiche den Gesamtversorgungsvertrag; siehe die Begründung zu § 72 Abs. 2). Bei diesen individuell auf die jeweilige Pflegeeinrichtung abzustellenden Regelungen ist es denkbar, dass von den Personalanhaltszahlen oder Personalrichtwerten abzuweichen ist, die als allgemein gültige Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene personelle Ausstattung in einem Rahmenvertrag (§ 75) verbindlich vereinbart wurden.
So kann eine geringere personelle Ausstattung beispielsweise
• zu flexiblen Strukturen im Bereich der Tagespflege führen, weil Pflegebedürftige insbesondere morgens in der Einrichtung keine grundpflegerischen Leistungen in Anspruch nehmen, und
• für die Zeit eines Modellvorhabens nach § 8 Abs. 3 (vergleiche die Begründung dort) oder als Ergebnis derartiger Modellvorhaben ebenso sachgerecht sein wie eine umfangreichere personelle Ausstattung aufgrund ausgeprägter Besonderheiten des zu versorgenden Personenkreises.
Die individuell zu vereinbarenden Leistungs- und Qualitätsmerkmale kennzeichnen die jeweilige Pflegeeinrichtung. So wären zum Beispiel auch Aufwendungen der Einrichtung zu berücksichtigen, die ihr in der nächsten Vergütungsperiode voraussichtlich durch besonderes Fachpersonal, wie beispielsweise Physio- oder Ergotherapeuten, oder durch ehrenamtlich tätige Personen entstehen werden.
Der im Rahmen der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung vorgesehene Personalabgleich bleibt weiterhin möglich.
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